Aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten konnte diese den Auftrag nicht erfüllen (pag. 1223). Nach erfolgter Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten über seinen amtlichen Verteidiger konnte der bei der Polizeistelle am aktuellen Wohnort des Beschuldigten in Auftrag gegebene Leumundsbericht nicht mehr innert Frist erstellt werden (pag. 1228; pag. 1230). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1231 ff.).