2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. September 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1107). Die Urteilsbegründung (pag. 1117 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Februar 2023 zugestellt (pag. 1188 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2023 erklärte er fristgerecht Berufung und beschränkte diese auf Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1192; pag. 1195 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwalt-