In Bezug auf die amtliche Entschädigung für seine amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im Zusammenhang mit dem Beschluss des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau PEN 20 164 vom 25.03.2021 und des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens BK 21 150 gemäss Ziff. 1 hiervor treffen A.________ keine Rück- oder Nachzahlungspflichten. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 CS-Spray, Anti-Aggression - 1 Patrone