4. A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der auf die übrige Verteidigung gemäss Ziff. 2 hiervor ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7'036.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des Nachforderungsrechts gemäss Art. 42a Abs. 2 KAG verzichtet hat.