2 Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 106, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 25 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 13'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.