2. Zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2019 an den Straf- und Zivilkläger C.________; 3. Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2019 an den Straf- und Zivilkläger E.________. 4. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 44 IV. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt R.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: