Zufolge seines Unterliegens wird der Beschuldigte gegenüber dem Kanton Bern rückzahlungspflichtig. Auch in Bezug auf die Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ wurden G.________, L.________ und M.________ im Beschluss SK 23 74 vom 28. Februar 2024 zur Rückzahlung von je CHF 200.00 des ausgerichteten Honorars verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten reduziert sich in diesem Umfang, so dass er dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 2'276.38 zu erstatten hat, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 453 Abs. 1 i.V.m.