im Beschluss SK 23 74 vom 28. Februar 2024 zur Rückzahlung von je CHF 200.00 des ausgerichteten Honorars von Rechtsanwältin D.________ verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten reduziert sich in diesem Umfang, so dass er dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 2'959.50 zu erstatten hat, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr festgesetzt. 28.2.4 Rechtsanwalt F.__