Die geltend gemachten Aufwände erscheinen für die Vertreterin einer Partei, die selber weder Berufung noch Anschlussberufung führt, hoch, insbesondere auch im Vergleich mit Rechtsanwalt F.________. Ins Auge stechen dabei insbesondere die zahlreichen Aufwände von jeweils bis zu einer halben Stunde für Korrespondenz sowie die Durchsicht von Verfügungen und deren Weiterleitung an den Klienten, die Sekretariatsarbeiten darstellen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Diese Positionen werden um insgesamt zwei Stunden gekürzt und die prozentual geltend gemachten Auslagen neu berechnet.