die Verteidigung des Beschuldigten erst im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens übernahm und sich von Grund auf in das Dossier einarbeiten musste. Entschädigt werden somit insgesamt 23.75 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr festgesetzt.