Nicht zu entschädigen ist ausserdem der Aufwand unter dem Posten «Digitalisierung der Akten», der Sekretariatsarbeit darstellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Die Auslagen werden vollumfänglich entschädigt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 453 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr festgesetzt. 28.2.2 Rechtsanwalt B.