Vor diesem Hintergrund waren für Rechtsanwalt R.________ ein Aufwand von 1.5 Stunden für ein Erststudium der Akten und die Besprechung des Mandats sowie 0.5 Stunden für die am 28. Februar 2023 eingereichte Berufungserklärung angemessen. Alle weiteren Aufwände sind nicht zu entschädigen, da ihm klar war resp. klar gewesen sein muss, dass die weiteren Vertretungshandlungen jemand anderes würde vornehmen müssen. Nicht zu entschädigen ist ausserdem der Aufwand unter dem Posten «Digitalisierung der Akten», der Sekretariatsarbeit darstellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2).