Er beantragte, per 25. April 2023 aus dem amtlichen Mandat entlassen zu werden. Dieses sei kanzleiintern auf Rechtsanwalt B.________ zu übertragen (pag. 1098). Am 1. Mai 2023 wurde der Wechsel der amtlichen Verteidigung verfügt (pag. 1102). Angesichts der Begründung für den Wechsel der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Notwendigkeit dieses Wechsels so kurz nach der Einsetzung für Rechtsanwalt R.________ nicht unerwartet kam. Entsprechend sind allfällige Doppelspurigkeiten, die durch die kurzfristige Übernahme des Mandats entstanden sind, nicht zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund waren für Rechtsanwalt R.______