Der Entscheid über eine allfällige Rückzahlungspflicht wurde im Endentscheid in Aussicht gestellt (pag. 578 f.). Eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung findet sich im erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht. Dies kann aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots oberinstanzlich nicht korrigiert werden. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren 28.2.1 Rechtsanwalt R.________ Rechtsanwalt R.________ machte als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 4.5 Stunden sowie Auslagen von CHF 454.70 geltend.