453 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Sowohl die Rück- als auch die Nachzahlungspflicht besteht in solidarischer Haftbarkeit mit G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________. Betreffend die frühere unentgeltliche Rechtsvertreterin des Straf- und Zivilklägers 2, Rechtsanwältin AM.________, hat die Vorinstanz die amtliche Entschädigung mit Verfügung vom 26. April 2022 festgesetzt. Der Entscheid über eine allfällige Rückzahlungspflicht wurde im Endentscheid in Aussicht gestellt (pag.