28. Amtliche Entschädigungen 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der erstinstanzlich ausgerichteten amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt F.________ wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Zufolge des Schuldspruches hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt F.________ ausgerichteten Entschädigungen und den Genannten je die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 453 Abs. 1 i.V.m.