__ Aufwendungen von CHF 4'120.35 (pag. 847). Diese Kosten hat der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 in Form einer Parteientschädigung zu ersetzen und zwar in solidarischer Haftbarkeit mit G.________, H.________, J.________, L.________ und M.________. Die weiteren Aufwände von Rechtsanwältin D.________ werden durch die Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung abgegolten. Eine zusätzliche Parteientschädigung ist nicht auszurichten.