39 27. Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt; oder b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Straf- und Zivilkläger 1 ist vorliegend als obsiegend zu bezeichnen. Bevor ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, entstanden ihm aufgrund der Vertretung durch Rechtsanwältin D.________ Aufwendungen von CHF 4'120.35 (pag.