Beim vorliegenden Verfahren handelte es sich um eine vollumfängliche Berufung, die aufgrund der ursprünglich sechs Berufungsführern eine vergleichsweise aufwändige Vorbereitung erforderte. Dies führt grundsätzlich zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten (Art. 6 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Den Mehraufwand, der durch die kurzfristigen Rückzüge der Mitbeschuldigten entstand, hat der Beschuldigte indes nicht zu tragen. Dieser wurde den ehemaligen Berufungsführern auferlegt.