Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch und ist damit vollständig unterlegen. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit grundsätzlich zu tragen. Beim vorliegenden Verfahren handelte es sich um eine vollumfängliche Berufung, die aufgrund der ursprünglich sechs Berufungsführern eine vergleichsweise aufwändige Vorbereitung erforderte.