Die Vorinstanz hat diese auf insgesamt CHF 17'083.70 festgesetzt und davon CHF 2'370.70 dem Beschuldigten auferlegt. Die Zuweisung des Restbetrags an die Mittäter ist rechtskräftig. Damit hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren CHF 2'370.70 zu zahlen. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden.