26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde oberinstanzlich bestätigt, der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten somit zu tragen. Die Vorinstanz hat diese auf insgesamt CHF 17'083.70 festgesetzt und davon CHF 2'370.70 dem Beschuldigten auferlegt.