38 Das oberinstanzliche Verfahren hat keine zusätzlichen Aspekte hervorgebracht, die eine Korrektur dieser Überlegungen und insbesondere eine Senkung des Genugtuungsbetrags erfordern würden. Zumal der Straf- und Zivilkläger 2 nicht nur zwei Hämatome und ein leichtes Schädelhirntrauma erlitt, sondern gemäss Abklärungsbericht vom 25. Januar 2021 durch den Vorfall «mit hoher Wahrscheinlichkeit kausal» auch eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst oder gegebenenfalls reaktiviert wurde (pag. 464 f.).