Angesichts der nur kurzen Dauer des Spitalaufenthalts, der wenigen medizinischen Interventionen, der vollständigen Abheilung der physischen Verletzungen, des Andauerns der psychischen Beschwerden sowie des Verlusts der Arbeitsstelle, erachtet das Gericht eine Genugtuungshöhe von CHF 3'000.00 für angemessen. Die Beschuldigten sind nach dem Gesagten in solidarischer Haftung in Anwendung von Art. 41, 47 und 50 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung einer Genugtuung zugunsten von E.________ in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.10.2019 zu verurteilen.