Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung orientiert sich das Gericht regelmässig an der Entscheidsammlung HÜTTE/LANDOLT. In vergleichbaren Fällen wurden Genugtuungssummen von rund CHF 3000.00 zugesprochen (vgl. (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlage zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Zürich 2013, S. 445-450). Angesichts der nur kurzen Dauer des Spitalaufenthalts, der wenigen medizinischen Interventionen, der vollständigen Abheilung der physischen Verletzungen, des Andauerns der psychischen Beschwerden sowie des Verlusts der Arbeitsstelle, erachtet das Gericht eine Genugtuungshöhe von CHF 3'000.00 für angemessen.