Damit beantragte er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, während er vor der Vorinstanz noch eine Genugtuung von CHF 7'000.00 verlangt hatte. Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 2 oberinstanzlich bestätigt wurden, kann für die Beurteilung seiner Zivilklage auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1030, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die von E.________ geltend gemachte Genugtuungssumme von CHF 7'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.10.2019 (pag.