1346 Z. 5 ff.). Angesichts dieser glaubhaft geschilderten, weiterhin anhaltenden Beeinträchtigungen in körperlicher, psychischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sieht sich die Kammer nicht veranlasst, den vergleichsweise eher hohen Genugtuungsbetrag von CHF 7'000.00 zu reduzieren. Dieser erscheint mit Blick auf die Belastungen, die der Straf- und Zivilkläger 1 als Folge des Angriffs weiterhin trägt, angemessen.