In vergleichbaren Fällen wurden Genugtuungssummen von CHF 7'000.00 zugesprochen (vgl. (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlage zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Zürich 2013, S. 430-432). Angesichts der zugefügten Verletzungen, der erlittenen Schmerzen, der Dauer des Spitalaufenthalts, der benötigten medizinischen Interventionen, der anschliessenden Krankschreibung und weiteren psychischen Belastung sowie der vollständigen Abheilung der Verletzungen, erachtet das Gericht eine Genugtuungshöhe von CHF 7’000.00 für angemessen. Die Beschuldigten sind nach dem Gesagten in solidarischer Haftung in Anwendung von Art.