Bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung orientiert sich das Gericht regelmässig an der Entscheidsammlung HÜTTE/LANDOLT. In vergleichbaren Fällen wurden Genugtuungssummen von CHF 7'000.00 zugesprochen (vgl. (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlage zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2, Zürich 2013, S. 430-432).