Der von C.________ geltend gemachte Genugtuungsbetrag von 7'000.00 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund des Angriffs diverse Prellungen am Kopf und Knie, ein Kopftrauma, eine Unterblutung der Bindehaut eines Auges sowie einen Unterkieferbruch erlitten hat, infolgedessen er zwei Mal operiert werden musste, während 42 Tagen zu 100 % und anschliessend während 25 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig war. Genugtuungserhöhend sei sodann das Verhalten der Beschuldigten zu werten (pag. 671 f.).