41 und 47 Abs. 1 OR sind gegeben: Die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung wie auch das Verschulden sind aufgrund der Schuldsprüche wegen Angriffs erstellt und der Angriff ist ausserdem natürlich und adäquat kausal für die Körperverletzung und die damit erlittene seelische Unbill.