23. Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers 1 Der Straf- und Zivilkläger 1 beantragte erst- und oberinstanzlich, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm unter solidarischer Haftung mit den anderen Verurteilten eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2019 zu bezahlen. Die Vorinstanz ist diesen Anträgen mit folgender Begründung gefolgt (pag. 1028 f., S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 und 47 Abs. 1 OR sind gegeben: