Alle sechs Beschuldigten werden somit in solidarischer Haftung gemäss Art. 50 OR zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 888.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.10.2019 an den Privatkläger C.________ verurteilt. 36 Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Es sind oberinstanzlich keine weiteren Elemente hinzugekommen, die bei der Festsetzung des Schadenersatzes zu berücksichtigen wären.