__ AG (pag. 678) sowohl der 13. Monatslohn als auch die Überstundenentschädigung und Sonntagszulagen ausbezahlt (es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht begründet, warum der Privatkläger somit weniger Zulagen erhalten hätte), weshalb diesbezüglich keine proportionale Anrechnung erfolgen kann. Hingegen wurde die Nachtarbeitszulage angerechnet, weil C.________ ab Oktober 2019 keine Nachtarbeitszulage erhalten hat. Diese wird wie folgt berechnet: totale Nachtarbeitszulage 2019 von CHF 340.00 / 12 = CHF 28.35.