Da der Schuldspruch gegen den Beschuldigten oberinstanzlich bestätigt wurde, kann für die Beurteilung dieses Anspruchs auf die Überlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1026 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 und 46 OR sind gegeben: Die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung wie auch das Verschulden sind aufgrund der Schuldsprüche wegen Angriffs erstellt und der Angriff ist ausserdem natürlich und adäquat kausal für die Körperverletzung und die damit einhergehenden erlittenen Lohneinbussen. Die beantragte Höhe entspricht allerdings nicht dem von C._____