21. Rechtliche Grundlagen Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Schadenersatz; Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.