42 StGB gewährt werden. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der unzähligen Vorstrafen und der darin beobachteten Steigerung der Intensität der Delikte die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt und die Kammer eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hätte, zumal auch bisher unbedingt ausgesprochene Geldstrafen offensichtlich ungenügende Wirkung zeigten. Entsprechend ist bei Gewährung des bedingten Vollzuges die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. 20.3 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.