20. Konkrete Strafe 20.1 Reformation in peius Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es ist ihr daher verwehrt, das Urteil der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. In der Folge ist die von der Kammer als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von deutlich über sechs Monaten auf fünf Monate zu reduzieren. 20.2 Bedingter Vollzug Zufolge des soeben angesprochenen Verschlechterungsverbots muss dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 StGB gewährt werden.