19. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die bereits erwähnten, zahlreichen Vorstrafen führen demgegenüber zu einer deutlichen Straferhöhung: Der Beschuldigte liess sich von insgesamt sieben unbedingten Geldstrafen nicht weiter beeindrucken und demonstrierte damit seine Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind neutral zu bewerten. Insbesondere ist beim Beschuldigten keine echte Verantwortungsübernahme, Einsicht oder Reue erkennbar,