Es wird von einer Freiheitsstrafe von mindestens 180 Tagen ausgegangen. Es bleibt zu erwähnen, dass die Strafzumessung der Vorinstanz mit Blick auf die Ausführungen zur objektiven Tatschwere auch bei den weiteren Beschuldigten deutlich zu mild ausfiel (siehe Ziff. 18.2 oben). Angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren hätten die Einsatzstrafen in Bezug auf alle Beschuldigten deutlich höher sein müssen, als die von der Vorinstanz veranschlagten 100-120 Strafeinheiten. Vielmehr hätte sich die Strafen im Ergebnis bei allen Beschuldigten in einem Bereich bewegen müssen, der eine Geldstrafe ausschliesst.