Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sowohl seine persönlichen Beweggründe wie auch die Interessen der Gruppierung an der Attacke auf den Strafund Zivilkläger 2 müssen offen gelassen werden. Es liegt aber auf der Hand, dass diese ihr Anliegen auch ohne den Angriff hätten verfolgen können. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu bewerten. 18.4 Fazit Im Ergebnis ist das Verschulden beim Beschuldigten sicher nicht mehr als leicht zu bewerten. Es wird von einer Freiheitsstrafe von mindestens 180 Tagen ausgegangen.