Die Angreifer zeigten mit ihrem Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie, womit ihr Verschulden sicherlich nicht mehr als leicht bezeichnet werden kann. In Bezug auf den Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass er sich selber nicht körperlich am Angriff beteiligte, auch wenn er mit der Identifikation des Straf- und Zivilklägers 2 eine tragende Rolle spielte und den Angriff mit dem Aufruf, den Straf- und Zivilkläger 2 ins Auto zu nehmen, befeuerte und unterstützte. 18.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.