Dabei ist auffällig, dass die Angreifer primär nicht einmal den Straf- und Zivilkläger 2 suchten, sondern eine gar nicht anwesende Drittperson – die Gruppierung legte damit eine erschreckende Gewaltbereitschaft an den Tag. Die Verwerflichkeit des Vorgehens wird sodann gesteigert durch die massive körperliche Attacke auf den unbeteiligten Straf- und Zivilkläger 1, der einzig versuchte, dem Straf- und Zivilkläger 2 zu helfen. Mit einem Stuhl wurde auch gegen ihn ein Gegenstand eingesetzt. Die Gruppierung war sich ihrer Überlegenheit bewusst, agierte sie doch in voller Öffentlichkeit, vor den Gästen und Angestellten der W.___