Die Verletzung der geschützten Rechtsgüter durch den Beschuldigten und seine Mitbeteiligten ist erheblich. Insbesondere der Straf- und Zivilkläger 1 erlitt zahlreiche, teils gravierende Verletzungen, wovon die Kieferverletzung bis zum oberinstanzlichen Verfahren nicht vollständig ausgeheilt ist. Er ist beim Essen tagtäglich beeinträchtigt und leidet nach wie vor an den psychischen Folgen des Angriffs (pag. 1348 Z. 3 ff.). Die Art und Weise des Vorgehens der Gruppierung war besonders verwerflich: Die Angreifer waren in deutlicher Überzahl. Mindestens sechs Täter sind identifiziert, von denen drei nachweislich zugeschlagen haben.