Die Kammer folgt dieser Vorgehensweise nicht. Die VBRS-Richtlinie, die massgeblich auf Massendelinquenz ausgerichtet ist, mag als reine Orientierungshilfe auch in anderen Fällen geeignet sein. Eine direkte Übertragung der Empfehlungen der Richtlinien ist für den vorliegenden Fall, der sich in zahlreichen Aspekten vom Referenzsachverhalt entfernt und nicht zur Kategorie der Massendelinquenz gezählt werden kann, allerdings offensichtlich nicht angemessen. 18.2 Objektive Tatschwere Die Verletzung der geschützten Rechtsgüter durch den Beschuldigten und seine Mitbeteiligten ist erheblich.