Für diesen Sachverhalt wird in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 90 Strafeinheiten empfohlen, die zu erhöhen sei bei der Verwendung gefährlicher Gegenstände (S. 46 der VBRS-Richtlinien). Ausgehend davon legte die Vorinstanz für die damals noch sechs Beschuldigten Einsatzstrafen von 100- 120 Strafeinheiten fest (pag. 1002 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beim Beschuldigten ging die Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten aus (pag. 1012, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer folgt dieser Vorgehensweise nicht.