18. Tatverschulden 18.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Strafen von den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) aus. Sie zitierte dabei den Referenzsachverhalt, bei dem während eines nächtlichen Überfalls ohne Einsatz von gefährlichen Gegenständen und/oder Waffen bis zu drei Täter auf zwei vom Ausgang heimkehrende Personen losgehen, mit dem Ziel, einfach dreinzuschlagen, wobei eine der Personen eine einfache Körperverletzung erleidet, die andere nur Tätlichkeiten.