32 zur geltenden Rechtsordnung sind in diesen Aussagen nicht erkennbar. Schliesslich kommt hinzu, dass im zeitlichen Verlauf der Delinquenz des Beschuldigten eine Steigerung erkennbar ist, die in der Beteiligung am vorliegenden Angriff mündete. Auch wenn die letzte Verurteilung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung fünf Jahre zurücklag, ist aufgrund dieser Vorgeschichte davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht ausreicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst.