1322) und grobfahrlässigem Nichteinhalten des minimalen Sicherheitsabstandes auf der Autobahn (pag. 1334) zeigen sich an diesem Sachverhalt sowohl das rücksichtslose Verhalten des Beschuldigten als auch seine Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Weisungen und seine Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Bezeichnend war denn auch die Stellungnahme des Beschuldigten zu seinen Vorstrafen an der Berufungsverhandlung. So gab er an, die Rechtsordnung sei ihm sehr wichtig. Er sei jung gewesen. Die meisten Dinge, die drin [im Strafregister] seien, seien mit dem Auto gewesen oder wegen den Schulden. Er versuche, so gut es gehe, sich daran zu halten.