Die oberinstanzlich edierten Strafbefehle zeigen deutlich, dass es sich bei der bisherigen Delinquenz des Beschuldigten keineswegs nur um Bagatelldelikte handelte. Ins Auge sticht insbesondere der Strafbefehl vom 15. Februar 2019. Demnach war der Beschuldigte seit dem 21. März 2017 aufgrund der Annullierung seines Führerausweises auf Probe nicht mehr berechtigt, ein Motorfahrzeug zu führen. Dennoch nahm er am 30. November 2018 ohne das Wissen seiner Lebenspartnerin deren Personenwagen, lenkte diesen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/L, entsprechend ca. 0.8 Gewichtspromille, und kollidierte mangels Aufmerksamkeit mit einer Polleranlage (pag.